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Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in §5 (Vereinsmitgliedschaft), §8 (Vereinsbeitrag) und in §11 (Zuständigkeiten der Generalversammlung) der Vereinssatzung mit gültiger Fassung vom 5.11.2024.
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung, da sie ausschließlich die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Mitgliedsbeiträge regelt. Daher kann sie nur von den Mitgliedern der Schützengesellschaft auf der Generalversammlung beschlossen werden.
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Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied gemäß der festgelegten Beitragshöhe. Mitglieder ab 75 Jahren können auf Antrag „beitragsfrei“ gestellt werden, sofern sie mindestens 10 Jahre der Gesellschaft als zahlendes Mitglied angehörig sind.
Nachweise für die einzelnen in Punkt 3 der Beitragsordnung aufgeführten Beitragsstaffelungen sind von den Mitgliedern selbstständig zu erbringen.
Veränderungen bei den Mitgliedern, die sich auf die Beitragsstaffelungen und damit auch auf die Beitragshöhe auswirken, müssen von den Mitgliedern unverzüglich beim geschäftsführenden Vorstand bzw. den mit der Mitgliederverwaltung beauftragten Personen angezeigt werden.
Der Beitrag ist fällig zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres.
Wer nach dem Oerlinghauser Schützenfest als Mitglied aufgenommen wird, wird erst im Folgejahr zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres beitragspflichtig.
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Beitragshöhe
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
- 55€ für ordentliche Mitglieder (Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr)
- 20€ für außerordentliche Mitglieder (Jugendliche vom 14. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres)
- 10€ Kinder bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres
- 95€ für Ehepaare / für eheähnliche Gemeinschaften*
- 100€ für Familien (2 Erwachsene**) mit 1 Kind bis zum 14. Lebensjahr
- 110€ für Familien (2 Erwachsene**) mit 2 Kindern bis zum 14. Lebensjahr
- 115€ für Familien (2 Erwachsene**) mit 3 oder mehr Kindern bis zum 14. Lebensjahr
*Definition: Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn Sie zwar nicht verheiratet sind, aber als Paar zusammenwohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es ein Ehepaar tun würde.
**Mit Erwachsenen sind sowohl Ehepaare als auch eheähnliche Gemeinschaften gemeint.
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Beitragszahlung
Die Mitglieder erteilen der Gesellschaft ein SEPA-Lastschriftmandat und sorgen dafür, dass das Konto die entsprechende Deckung aufweist.
Bei Zahlungsverzug erfolgt zunächst eine erste schriftliche Mahnung. Bei zweimaliger schriftlicher Mahnung kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.
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Kündigung / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt aus der Gesellschaft (Kündigung)
– Streichung von der Mitgliederliste
– Ausschluss aus der Gesellschaft
– Tod
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei fristgerechter Kündigung werden keine weiteren Beiträge über ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Bei nicht fristgerechter Kündigung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres der Mitgliedschaft, erfolgt keine anteilige Rückzahlung der Beiträge.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 8 der Satzung in Verzug ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
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Änderungen
Änderungen der Beitragsordnung oder Änderungen der Beitragshöhe werden von den Mitgliedern auf der Generalversammlung beschlossen.
Gültig mit Beschluss der Generalversammlung vom 05.11.2024