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Satzung der Oerlinghauser Schützengesellschaft von 1590 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Oerlinghauser Schützengesellschaft von 1590 e.V. nachfolgend Gesellschaft genannt. Sitz der Gesellschaft ist Oerlinghausen.
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist:
1.   Über alle Klassen-, Standes-, Konfessions-, Rassen- und Parteigrenzen hinweg den Gemeinschaftsgedanken in der Bevölkerung zu verwirklichen,
2.   altes städtisches und heimatliches Brauchtum zu pflegen,
3.   die Liebe und Treue zur Heimat und die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu festigen,
4.   den Schießsport zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.   die Förderung und Pflege des Schießsports unter den Mitgliedern, um vor allem der heranwachsenden Jugend Gelegenheit zu geben, sich im Schießsport auszubilden,
2.   ein jährlich zu feierndes Schützenfest, um das Oerlinghauser Brauchtum zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Die Gesellschaft ist Mitglied im:
–        Landessportbund NRW e.V.
–        Westfälischer Schützenbund e.V.
Die Gesellschaft erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz 1 als verbindlich an.

§ 5 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft können nur natürliche Personen werden.
Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben)
b) außerordentlichen Mitgliedern (alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben); außerordentliche Mitglieder haben keine Stimmrechte bei der Generalversammlung und können keine Posten in den Gremien der Oerlinghauser Schützengesellschaft übernehmen. Eine Ausnahme besteht hier für das Jugendgremium, deren Struktur und Aufgabe in einer Jugendordnung festgelegt ist.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Neue Mitglieder haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Ausschluss aus der Gesellschaft

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn
–        ein Mitglied in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt
–        ein Mitglied grob fahrlässig mit Schusswaffen umgeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands steht dem betreffenden Mitglied Berufung in der nächsten Generalversammlung zu.

§ 8 Vereinsbeitrag

Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
–        die Generalversammlung
–        der Vorstand
–        das Offizierskorps
–        das Unteroffizierskorps

§ 10 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich am letzten Samstag im Januar statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Gesellschaft, stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
Sie wird von der Person, die den 1. Vorsitz ausübt, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in regional erscheinenden Tageszeitungen oder Wochenblättern und/oder auf der vereinseigenen Internetseite, unter Hinzufügung der Tagesordnung, einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Vorstands und von den Vereinsmitgliedern eingebracht werden und müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Generalversammlung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

§ 11 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist ausschließlich in folgenden Gesellschaftsangelegenheiten zuständig:
1.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
2.     Entlastung des Vorstands
3.     Wahl der Vorstandsmitglieder / Wahlen zum Offizierskorps
4.     Wahl der Kassenprüfer
5.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
6.     Kreditaufnahmen soweit sie über die Regelung in § 14 hinausgehen.
7.     Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
8.     Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9.     Beschlussfassung über zu feiernde Schützenfeste.
10.   Änderungen der Beitragsordnung.
11.   Änderung der Jugendordnung

§ 12 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
1.     einem Mitglied für den 1. Vorsitz das mindestens seit 5 Jahren der Gesellschaft angehört,
2.     einem Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz
3.     einem Mitglied für die Geschäftsführung
4.     einem Mitglied für die Kassenführung
5.     einem Mitglied in der Funktion des Oberst
6.     einem Mitglied, das das Bataillon führt
Die Ämter von 1. Vorsitz und Oberst können in Personalunion geführt werden.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in separaten Wahlgängen. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei mehr als einem Bewerber für ein Vorstandsamt erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei stets das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung beteiligt sein muss (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der Vorstand ist zum Ankauf und zur Vornahme von Bauten oder sonstigen Anlagen, Anschaffungen und Einrichtungen bis zur Höhe des jeweiligen Kassenbestandes berechtigt. Außerdem ist er berechtigt, Kredite bis zur Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens aufzunehmen. Die darüber hinausgehenden Beträge bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
(2)  Das geschäftsführende Mitglied führt die Verwaltung sämtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft.
(3)  Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Reserveoffizierskorps und kann Mitglieder des  Offizierskorps auf Zeit ernennen, die mit Sonderfunktionen betraut werden (z.B. Thronadjutant*innen).
Der Vorstand bestimmt die Größe und Zusammensetzung von Offiziers- und Unteroffizierskorps und entscheidet über Beförderungen und Ordensverleihungen.
(4)  Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zusammenkünfte des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

§ 14 Offizierskorps

(1)  Das Offizierskorps besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den gewählten Mitgliedern des Offizierskorps, den vom Vorstand ernannten Mitgliedern des Offizierskorps mit speziellen Funktionen, den Mitgliedern des Reserveoffizierskorps sowie dem Mitglied, das aktuell die Königswürde inne hat.
Die Mitglieder des Offizierskorps können ebenso wie das vorsitzende Mitglied des Unteroffizierskorps und die zum Kompaniefeldwebel ernannten Mitglieder zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2)  Mitglieder des Offizierskorps werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Offizierskorps erfolgt in Form einer Listenwahl, wobei mehr Mitglieder auf die Vorschlagsliste gesetzt werden können, als Offiziersämter zu vergeben sind. Gewählt sind diejenigen, die die relativ meisten Stimmen bekommen haben. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.  Die Wahl der Mitglieder des Offizierskorps erfolgt immer in geheimer Abstimmung.
(3)  Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zusammenkünfte des Offizierskorps.
(4)  Sollte ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Offizierskorps seiner Pflicht nicht nachkommen, so ist dasselbe zu verwarnen und im Wiederholungsfalle aus dem Vorstand bzw. aus dem Offizierskorps auszuschließen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied Berufung in der nächsten Generalversammlung frei.

§ 15 Unteroffizierskorps

Die Mitglieder des Unteroffizierskorps werden vom Vorstand auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds des Unteroffizierskorps zunächst für 4 Jahre ernannt. Verlängerungen werden nach einem festzulegenden Verfahren innerhalb des Unteroffizierskorps geregelt.
Das vorsitzende Mitglied des Unteroffizierskorps wird von diesem Gremium gewählt und vom Vorstand bestätigt.

§ 16 Protokollführung

Über sämtliche vom vorsitzenden Mitglied einberufenen Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches nach erfolgter Genehmigung durch den Vorstand und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 Wahlen und Beschlussfassungen

Bei allen Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

§ 18 Schützenfest

Das Schützenfest findet alljährlich am 1. Sonntag im Monat Juli statt. Die Gestaltung des Festes obliegt dem Vorstand, den Mitgliedern des Offizierskorps und des Unteroffizierskorps. Alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag gezahlt haben, erhalten freien Eintritt zum Schützenfest.

§ 19 Königswürde / Schießen zum Erlangen der Königswürde

Mitglieder, die am Schießen zum Erlangen der Königswürde teilnehmen möchten, müssen ordentliche Mitglieder der Oerlinghauser Schützengesellschaft sein, dieser seit mindestens zwei Jahren angehören und der Tradition und dem Brauchtum der OSG entsprechenden Schützentracht gekleidet sein.
Die für die Regentschaft anfallenden Kosten werden vom Königspaar übernommen.
Das Mitglied, dessen Regentschaft endet, verbleibt bis zum Abschluss des laufenden Geschäftsjahres im Offizierskorps.

§ 20 Bierkönigswürde / Schießen zum Erlangen der Bierkönigswürde

Mitglieder, die am Schießen zum Erlangen der Bierkönigswürde teilnehmen möchten, müssen ordentliche Mitglieder der Oerlinghauser Schützengesellschaft sein, dieser seit mindestens zwei Jahren angehören und der Tradition und dem Brauchtum der OSG entsprechenden Schützentracht gekleidet sein.
Die für die Regentschaft anfallenden Kosten werden vom Bierkönigspaar übernommen.

§ 21 Kinderschützenfest

Am Sonntag vor dem Schützenfest findet das Kinderschützenfest für alle Kinder und Jugendlichen statt. Die Organisation und Durchführung obliegt dem Unteroffizierskorps in Abstimmung mit dem Vorstand. Alle Kinder können am Schießen zum Erlangen der Kinderkönigswürde teilnehmen, sofern sie die vom Vorstand festgelegten Bedingungen für den Wettbewerb (Alter, Anwesenheit der Erziehungsberechtigten) erfüllen.

§ 22 Gesellschaftsvermögen und Haftung

Das Vermögen der Gesellschaft gehört der Gesellschaft als solcher und darf nur für die Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Für die Schulden haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, und nur soweit dies nicht ausreicht, haftet jedes Mitglied bis zur Höhe eines Jahresbeitrags.

§ 23 Rechnungslegung

(1)  Nach Abschluss des Rechnungsjahres legt das Mitglied für die Kassenführung dem Vorstand Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vor. Diese kann beim geschäftsführenden Mitglied eingesehen werden und wird in der Generalversammlung vorgelegt.
(2)  Für die Prüfung der Einzelbelege sind in der Generalversammlung drei Mitglieder als Prüfende für das laufende Rechnungsjahr zu wählen, wobei alljährlich ein prüfendes Mitglied ausscheidet.

§ 24 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung und Ergänzung der Satzung, die von mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder unterschrieben und 8 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden müssen, finden ihre Erledigung in der nächsten Generalversammlung. Der Vorstand kann von sich aus Satzungsänderungen und -ergänzungen der Generalversammlung vorschlagen.

§ 25 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine hierfür extra einberufene Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und in 2 Lesungen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft – soweit es nicht zur Abwicklung der Verpflichtungen der Gesellschaft dient – an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Oerlinghausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ausgeklammert hiervon werden die Grundstücke, die an die Stadt Oerlinghausen fallen sollen.
Ferner werden hiervon ausgeklammert die Fahne, die Königsketten und die Chronik, die im Oerlinghauser Stadtarchiv aufgenommen werden sollen.

 

Vorstehende Satzung ist von der außerordentlichen Generalversammlung am 5. November 2024 genehmigt worden.

 

Oerlinghausen, den 5. November 2024

Der Vorstand der Oerlinghauser Schützengesellschaft von 1590 e.V.

Christian Landerbarthold (Oberst und 1. Vorsitzender)
Patrick Bockwinkel (stellv. Vorsitzender)
Markus Landerbarthold (Geschäftsführer)
Ralf Seipt (Zahlmeister)
Eike Kramer (Major)

 

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